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Die rechtliche Betreuung
Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige - das Betreuungsgesetz (BtG) - trat am 01.01.1992 in Kraft und löste das seit dem 01.01.1900 geltende Entmündigungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht durch das zeitgemäße Rechtsinstitut "Betreuung" ab. Ziel des Gesetzes ist die Hilfe für psychisch Kranke sowie geistig, seelisch und körperlich behinderte Menschen bei der selbstbestimmten Lebensgestaltung.Hilfe statt Zwang, Rechtsbeschränkung nur soweit wie unumgänglich und größtmöglicher Schutz der Betroffenen sowohl vor Gericht als auch während einer Betreuung soll durch das Betreuungsgesetz sichergestellt werden.
Die Entmündigung wird abgeschafft. Die Vormundschaft und Pflegschaft (für Erwachsene) wird durch das Rechtsinstitut "Betreuung" ersetzt. Die Betreuung soll individuell und flexibel zugeschnitten sein. Sie wird nach bestimmten Zeiträumen auf ihre Notwendigkeit überprüft. Nur soweit wie es unumgänglich ist, soll in die Rechte des Betroffenen eingegriffen werden. Die Wünsche des Betroffenen sind vom Betreuer zu beachten und zu berücksichtigen und gehen vor seinen Auffassungen. Die Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten.
Sollte es zu einer Selbstschädigung des Betroffenen kommen, kann ausnahmsweise ein Einwilligungsvorbehalt für differenzierte Aufgabenbereiche angeordnet werden. Eine Eheschließung und das Verfassen eines Testaments sind trotz einer Betreuung möglich. Die Bedeutung der Personensorge wird gestärkt. Es erfolgt eine Einführung konkreter Rechtsgarantien bei Die Rechte des Betreuten im Gerichtsverfahren werden gestärkt. Das Wahlrecht besteht.
VORAUSSETZUNG ZUR EINRICHTUNG EINER BETREUUNG Das Vormundschaftsgericht kann einen Betreuer bestellen, wenn
Gesundheitssorge
Die Betreuung soll so geführt werden, dass sie dem Wohl des Betreuten dient. Nach bisherigen Vormundschaftsrecht sollte das Wohl des Betroffenen, Richtschnur des Handelns sein.
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